Allgemeine Geschäftsbedingungen der KPS AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 10.01.2025
1.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Leistungen der KPS für andere Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erfolgen (im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch zukünftig), auch ohne dass auf sie ausdrücklich Bezug genommen wurde, ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen („AGB“), sofern nicht nach deren Maßgabe etwas anderes vereinbart ist. KPS behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern; dann gelten die Änderungen automatisch. Abweichende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der KPS. Dies gilt auch dann, auch wenn KPS in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistungen ausführt.
2.
Inhalt der Tätigkeit
2.1
Die KPS verpflichtet sich, dem Auftraggeber beratend zur Verfügung zu stehen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Strategie- und Prozessberatung
- Organisatorische und betriebs-wirtschaftliche Planung
- Implementierungsberatung
- Transformationsberatung
- Technische Beratung und Unterstützung
- Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware und anderer Software oder Unterstützung hierbei
- Installation von Standardsoftware und anderer Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei
- Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers
- Weitere KPS-Services
2.2
Die konkreten Leistungen der KPS bestimmen sich – sofern sich aus den Umständen (etwa einer gemeinsamen Verständigung, die auch konkludent erfolgen kann) nichts anderes ergibt – ausschließlich nach dem jeweiligen letzten Projektangebot der KPS oder einem von der KPS und dem Auftraggeber schriftlich abgeschlossenen Projektvertrag („Einzelvereinbarung“).
Änderungsvorschläge werden erörtert und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; die KPS und der Auftraggeber können Änderungsvorschläge unterbreiten, die jedoch so detailliert sein sollten, dass die jeweils andere Partei deren Auswirkungen auf das Projekt (insbesondere hinsichtlich Inhalt, Kosten, Zeit) erkennen und abschätzen kann. Die Leistungen der KPS stellen Dienstleistungen dar; einen konkreten Leistungserfolg schuldet die KPS nicht. Die Vereinbarung konkreter Leistungserfolge muss schriftlich und ausdrücklich unter Hinweis auf diese Ziff. 2.2. erfolgen. Die Gesamtleitung eines Projektes obliegt dem Auftraggeber.
2.3
Der KPS ist die Organisation ihrer Arbeit selbst überlassen. Sie unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Insbesondere ist sie bei der Bestimmung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes frei. Soweit Besprechungen oder die Anwesenheit der KPS in den Räumen des Auftraggebers erforderlich sind, werden diese von Zeit zu Zeit mit der KPS vereinbart. Beide Parteien werden eine Eingliederung der Mitarbeiter der KPS beim Auftraggeber vermeiden.
2.4
Die KPS erbringt ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung und unter Beachtung der allgemein anerkannten berufsethischen Grundsätze sowie in jeder Hinsicht gewissenhaft und nach bestem Vermögen und wahrt die Interessen des Auftraggebers.
2.5
Die Parteien sich einig, dass die KPS zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen eigene oder freie Mitarbeiter oder auch Dritte Mitarbeiter einsetzen kann. Soweit in den Einzelvereinbarungen Partner oder Mitarbeiter der KPS namentlich aufgeführt sind, bemüht sich die KPS, um deren Verfügbarkeit in dem gemäß den Einzelvereinbarungen bestimmten Umfang zu sorgen. Falls es die KPS für erforderlich hält, Änderungen in Bezug auf die namentlich aufgeführten KPS-Mitarbeiter vorzunehmen, wird die KPS den Auftraggeber rechtzeitig über die Änderungen in Kenntnis setzen und ihm die nach Ermessen von KPS notwendigen Angaben über den Ersatz zukommen lassen.
3.
Pflichten des Auftraggebers
3.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der KPS und ihren Mitarbeitern auf eigene Kosten die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung vernünftigerweise erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere das zur Verfügungstellen von Arbeitsräumen, Telefon und Telefax, Computern, einer dem Standard entsprechenden Internetverbindung, Sekretariatsdiensten und ähnlichem. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der erforderlichen IT-Systeme durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der KPS.
3.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der KPS auf eigene Kosten sämtliche Informationen und weitere Materialien zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der KPS erforderlich sind. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Informationen und die Materialien, die er der KPS zur Verfügung stellt, wahr, richtig und im Wesentlichen nicht irreführend sind. Die KPS ist in keiner Weise verantwortlich für Verluste, Schäden oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen aufgrund von ungenauen, unvollständigen oder anderweitig mangelhaften Informationen bzw. Materialien, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.
3.3
Darüber hinaus sichert der Auftraggeber der KPS seine Kooperation und Unterstützung zu, die diese zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten benötigt. Er gewährt der KPS unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen.
3.4
Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Mitarbeiter verfügbar und hinsichtlich Fähigkeiten und Erfahrungen geeignet sind, die erforderlichen Unterstützungsleistungen zu erbringen. Darüber hinaus benennt der Auftraggeber schriftlich einen Ansprechpartner für die KPS und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit der KPS.
3.5
Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.
3.6
Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen, schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der KPS immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, gesichert sind.
3.7
Falls sich der Auftraggeber zur Unterstützung im Projekt, in dem die KPS-Leistungen erbringt, der Dienste Dritter bedient (anderen Dienstleistern, Lieferanten o. ä.), wird der Auftraggeber mit diesen angemessene Vereinbarungen treffen, die es der KPS ermöglichen, ihre Leistungen vertragskonform zu erbringen. Soweit in den Einzelvereinbarungen unter Hinweis auf diese Ziff. 3.7. nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleibt der Auftraggeber für die Leistung der von ihm eingesetzten Dritten sowie für die Qualität von deren Leistungen verantwortlich.
4.
Abnahme
Der Auftraggeber wird die Leistungen der KPS gemäß der Einzelvereinbarung und der darin festgelegten Dokumentation abnehmen. Damit bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistung vertragsgemäß ist; dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Leistung für seine Zwecke nutzt oder die Leistung bezahlt oder der Auftraggeber nach einer explizit von der KPS (mit Hinweis auf die Konsequenzen) gesetzten Frist nichts Anderslautendes mit einer entsprechenden Begründung erklärt.
5.
Leistungstermine
Sofern die Einzelvereinbarungen Lei-stungstermine enthalten oder auf solche verweisen, wird sich die KPS bemühen, ihren vertraglichen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Leistungsterminen nachzukommen. Die genannten Leistungstermine dienen indessen lediglich der Planung und der Abschätzung des Zeitrahmens; sie sind nicht verbindlich, sofern die Parteien dies nicht in den Einzelvereinbarungen schriftlich und ausdrücklich unter Hinweis auf diese Ziff. 5 vereinbaren. Die Einhaltung der Leistungstermine setzt auch ausdrücklich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten des Auftraggebers voraus.
6.
Honorar; Preisanpassungsklausel; Auslagenersatz
6.1
Die KPS berechnet die Honorare gemäß der im jeweiligen Angebot der KPS benannten Preiskonditionen (in der Regel basierend auf der jeweils zum Zeitpunkt des Angebots aktuell gültigen Preisliste der KPS für Beratungs- und Serviceleistungen) oder nach einer später im Einzelvertrag getroffenen schriftlichen Vereinbarung.
6.2
Die vereinbarten Honorarsätze gelten vorbehaltlich einer Anpassung nach dieser Ziff. 6.2. Steigen nach Vertragsschluss die für die Kalkulation der Honorarsätze allein maßgeblichen Lohn- und Gehaltskosten in der IT-Dienstleistungsbranche, so werden jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres die Honorarsätze um den Prozentsatz, den das Statistische Bundesamt in seinem Nominallohnindex für den Wirtschaftsbereich „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ bei Saldierung der Quartalsberichte als Steigerung der Lohn- und Gehaltskosten für den Vorjahreszeitraum ausweist (Index des Nominallohns in Deutschland, derzeit, Stand September 2023, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Realloehne-Nettoverdienste/_inhalt.html#_zvd37k1ry), angepasst. Die Anpassung vollzieht sich dabei ab einer Steigerung des Nominallohnindexes um 0,1 % für jede weitere Anpassung um mindestens 0,1 % die Preisanpassung seit Vertragsbeginn den vollen ursprünglichen Wert des Honorarsatzes erreicht. Im Falle des Erreichens dieses Wertes werden die Parteien sich um die Vereinbarung eines neuen Grund-Honorarsatzes bemühen. Scheitert dies, steht der KPS ein Sonderkündigungsrecht zu. Die KPS wird den Auftraggeber mit angemessener Vorlaufzeit über den genauen Wert informieren, um den sich wegen der Veränderung des maßgeblichen Nominallohnindexes die Preisanpassung realisiert. Sollte der Nominallohnindex entfallen, wird derjenige Index zugrunde gelegt, der ihn ersetzt.
6.3
Erfolgt die Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand, werden die Honorare auf einer Basis von 8 Arbeitsstunden pro Tag berechnet, sofern in einer Einzelvereinbarung nichts anderes geregelt ist. Ein ganzer Tag wird angenommen, wenn der Mitarbeiter mehr als vier Stunden pro Tag tätig ist. Falls KPS-Mitarbeiter während längerer Zeit auswärts tätig sein müssen, kann die KPS deren Arbeitszeit beim Auftraggeber und am normalen Arbeitsort flexibel aufteilen. Reisezeit wird als Arbeitszeit berechnet, soweit es sich nicht um Anfahrtszeit zu den Geschäftsräumen des Kunden von einer örtlichen Unterkunft handelt. Sofern in den Einzelvereinbarungen keine anderweitige Regelung getroffen wird, werden anfallende Überstunden zeitanteilig abgerechnet; Überstunden werden berechnet, sobald ein Mitarbeiter mehr als acht Stunden pro Tag tätig ist. Die KPS übersendet dem Auftraggeber monatlich eine in der Rechnung enthaltene Aufstellung der Aufwendungen. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Feststellungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt.
6.4
Kostenschätzungen aller Art, ob für Planungszwecke oder andere Zwecke, sind nicht verbindlich.
6.5
Soweit der KPS im Zusammenhang mit der Beratungsleistung Auslagen entstehen, so sind diese durch das Honorar nach Ziffer 6.1. abgegolten. Dies gilt nicht für Porto-, Telefon- und Reisekosten (Taxi, Flug, Bahn, Hotel und Mietwagen) gegen Beleg. Sofern nicht einzelvertraglich anders geregelt, werden Reise- und Aufenthaltskosten nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Wohnort des Mitarbeiters der KPS berechnet. Reisekosten entstehen auf Reisen zwischen dem Wohnort des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.
6.6
Alle Honorare und Spesen verstehen sich ohne allfällige Steuern und Abgaben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) und Abgaben an die KPS oder an die zuständige Behörde zu zahlen. Ausgenommen sind diejenigen Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Reingewinn der KPS stehen.
6.7
Alle Rechnungen nach Zeit- und Materialaufwand erfolgen monatlich. Rechnungen auf der Basis anderer Berechnungsgrundlagen werden in Übereinstimmung mit dem in den Einzelvereinbarungen festgelegten Zahlungsplan erstellt. Soweit in den Einzelvereinbarungen nicht schriftlich unter Hinweis auf diese Ziff. 6.7. etwas anderes geregelt ist: (i) lauten die Rechnungen auf EURO und (ii) sind in dieser Währung zu bezahlen. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. KPS ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
6.8
Die KPS ist berechtigt, die in den Einzelvereinbarungen vereinbarten Honoraransätze für Zeit- und Materialaufwand anzupassen, sofern die KPS dem Auftraggeber die Anpassung 30 Tage im Voraus schriftlich anzeigt. Derartige Anpassungen können unter anderem aufgrund von Beförderungen von Mitarbeitern, die Leistungen für den Kunden erbringen, erfolgen. Die in den Einzelvereinbarungen mit dem Kunden genannten Honoraransätze beziehen sich auf den/die dort vereinbarten Einsatzort(e). Diesbezügliche Änderungen können zu einer Honoraran-passung führen.
6.9
Gegen Forderungen der KPS kann der Auftraggeber nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; gleichermaßen kann der Auftraggeber gegenüber der KPS nur Zurück-behaltungsrechte geltend machen, die auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, Materialien, Konzepten und Methoden – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der KPS zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen, Materialien, Konzepte und Methoden mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“).
8.
Wettbewerbsverbot
8.1
Keine der beiden Parteien darf während der Dauer einer Einzelvereinbarung oder innerhalb von 12 Monaten nach der vorzeitigen Beendigung oder dem Ablauf derselben ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei, die bei der Erfüllung mitwirken oder mitgewirkt haben, abwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei auf Verlangen der anderen Partei zur umgehenden Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Bezahlung weiteren Schadenersatzes.
8.2
Der Auftraggeber und die KPS verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
8.3
Die KPS wird Preferred Supplier des Auftraggebers, d. h. wird für Projekte, die dem jeweiligen, diesen AGB unterfallenden, Projekt ähnlich sind, bevorzugt angefragt.
9.
Geheimhaltung
9.1
Keine Vertragspartei darf Dritten ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei vertrauliche Informationen zugänglich machen, von denen sie anlässlich oder im Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen Kenntnis erhalten hat. Das Vorgenannte gilt für Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind, für mündliche Informationen, deren Vertraulichkeit umgehend schriftlich bestätigt worden ist, sowie für jegliche Art von Informationen, deren Vertraulichkeit offensichtlich ist. Beide Parteien verpflichten sich, von der anderen Partei erhaltene vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erbringung oder Entgegennahme von Leistungen im Rahmen einer Einzelvereinbarung zwischen den Parteien zu verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht betrifft nicht Informationen (inklusive Know-how),
- Die allgemein zugänglich sind oder werden, es sei denn, dies geschehe aufgrund einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Ziff. 9.,
- Die eine Vertragspartei von einem Dritten enthält, der keiner Ge-heimhaltungsverpflichtung in Bezug auf diese Informationen unterliegt, oder
- Die von der Vertragspartei, welche die Informationen erhält, unabhängig entwickelt wurden oder ihr bereits bekannt waren.
9.2
Ungeachtet Ziff. 9.1 hiervor sind beide Parteien berechtigt, in den folgenden Fällen Informationen (inkl. Know-how) offen zu legen: (i) gegenüber Dritten aufgrund der Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde (inkl. Aufsichtsbehörden) sowie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht (in diesen Fällen ist die Offenlegung, soweit gesetzlich zulässig und praktikabel, der anderen Partei mindestens 2 Werktage im Voraus schriftlich anzuzeigen), oder (ii) gegenüber ihren jeweiligen Versicherern oder Rechtsberatern.
9.3
Vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 9.1. und Ziff. 9.2. darf die KPS die Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber gegenüber bestehenden oder zukünftigen Kunden als Referenz verwenden.
9.4
Beide Parteien werden die Regelungen zur Geheimhaltungeinhalten und eine gegebenenfalls dazu erforderliche Vereinbarung im Rahmen einer Einzelvereinbarung abschließen.
10.
Datenschutz
10.1
KPS wird im Rahmen der Leistungserbringung alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten. Soweit KPS im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich eine dem Art. 28 DS-GVO genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
10.2
Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung durch KPS finden sich in der Datenschutzerklärung der KPS, abrufbar unter Datenschutzerklärung.
11.
Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
11.1
Eine Einzelvereinbarung beginnt an dem in den Einzelvereinbarungen festgelegten Termin. Ist kein solcher Termin vereinbart, beginnt es entweder mit dem Tag, an dem die KPS anfängt, Leistungen für den Auftraggeber zu erbringen oder am Tag der Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien, je nachdem, welcher Tag der frühere ist. Das Vertragsverhältnis dauert bis zur Erbringung sämtlicher Leistungen, es sei denn, es wird gemäß den nachfolgenden Kündigungsregelungen vorzeitig beendet.
11.2
Eine Einzelvereinbarung kann von beiden Parteien – unbeschadet der Regelungen zur außerordentlichen Kündigung – jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Sofern der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch macht, hat er der KPS sämtliche bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand zu vergüten. Kommt eine andere Berechnungsgrundlage zur Anwendung, so hat der Auftraggeber sämtliche, bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fälligen Teilrech-nungen zu bezahlen und danach die Leistungen, die die KPS bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung für den Kunden erbracht hat und die in der letzten Teilrechnung nicht enthalten sind, nach Zeit- und Materialaufwand zu vergüten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber diejenigen Kosten zu tragen, die der KPS aus der vorzeitigen Kündigung entstehen. Hierzu gehören insbesondere Vergütungen für Unterbeauftragte sowie Umdisponierungskosten. Die KPS unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um diese Kosten möglichst tief zu halten.
Kann die KPS nachweisen, dass die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen KPS-Mitarbeiter nicht ganz oder teilweise anderweitig eingesetzt werden können, hat der Auftraggeber die KPS so zu stellen, wie dies bei vertragsgemäßem Einsatz der Mitarbeiter für den Kunden der Fall gewesen wäre.
11.3
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ins-besondere bestehen solche außerordentlichen Kün-digungsgründe für (i) den Auftraggeber, wenn die KPS wesentliche Pflichten aus einer Einzelvereinbarung verletzt und diese Pflichtverletzung nicht nach einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 20 Tagen behebt und (ii) für die KPS, wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten aus den Einzelvereinbarungen verletzt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt.
11.4
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat jede Partei der anderen Partei die in deren Eigentum stehenden Gegenstände zurückzugeben. Die KPS darf indessen eine Kopie jeder Dokumentation oder Software, welche die KPS hergestellt hat, sowie jeder Dokumentation, auf welcher die Leistungen der KPS basieren, zurückbehalten.
12.
Haftung
12.1
Die KPS haftet dem Auftraggeber gegenüber aus vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen wie folgt:
12.2
Unbeschränkte Haftung: Die KPS haftet unbeschränkt bei Vorsatz ihrer Organe und leitenden Angestellten, sowie bei deren grob fahrlässiger Verletzung von „Kardinalpflichten“ (das sind solche die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und bei Mängeln die die KPS arglistig verschwiegt oder deren Abwesenheit sie garantiert hat oder bei Übernahme des Beschaffungsrisikos sowie dann, wenn aufgrund von Pflichtverletzungen durch KPS die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind. Die KPS haftet auch unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Erfüllungsgehilfen haftet die KPS an Stelle ihrer Organe und leitenden Angestellten in den vorstehenden Fällen auch, sofern zusätzlich zur Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach dem Gesetz die Auswahl der Erfüllungsgehilfen durch Organe oder leitende Angestellte schuldhaft erfolgt ist – in anderen Fällen besteht keine Haftung nachdem die KPS dem Auftraggeber Ansprüche gegen die Erfüllungsgehilfen abgetreten hat (in diesen Fällen ist der Auftraggeber zur Annahme der Abtretung verpflichtet).
12.3
Beschränkte Haftung: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht durch die Organe und leitenden Angestellten der KPS und solcher grob fahrlässiger Verletzung durch Erfüllungsgehilfen haftet die KPS nur auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden.
12.4
Haftungsausschluss: Die KPS haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die keine Kardinalpflicht ist. Für Fälle der Unmöglichkeit haftet die KPS nur, wenn sie diese mindestens grob fahrlässig verschuldet hat.
12.5
Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, für entgangenen Gewinn, Produktions-ausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haftet die KPS nur bei mindestens grob fahrlässig verursachten Kardinalpflicht-Verletzungen bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
12.6
In keinem Fall übersteigt die Haftung von KPS einen Betrag in Höhe von EUR 100.000 bei grober Fahrlässigkeit und einen Betrag in Höhe von EUR 10.000 bei einfacher Fahrlässigkeit.
12.7
Soweit die Haftung der KPS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Organe, Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftraggeber.
12.8
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
12.9
Die Ansprüche des Auftraggebers für Schäden, für die nach dem Vorstehenden die Haftung beschränkt ist, verjähren ein Jahr nach Beginn ab Beginn des Schadenseintritts. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.
Gewährleistung
13.1
Die KPS schuldet grundsätzlich Dienste und schuldet keine Gewährleistung.
13.2
Sollten die Leistungen der KPS-Werkleistungen sein, so stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche für Mängel nur zu, wenn er sie sich bei Abnahme vorbehalten hat oder diesbezüglich die Abnahme verweigert hat. Gewährleistungsansprüche des Auftrag-gebers umfassen nur die Nacherfüllung, d.h. unentgeltliche Beseitigung des Mangels; Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Leistung. Die KPS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von der KPS verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Einzelvereinbarung kündigen (nicht zurücktreten) oder den Preis mindern. Die Nacherfüllung gilt frühestens dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Ziff. 12. zu. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme – bei Schaden-sersatzansprüchen gilt auch für die Verjährung die Regelung in Ziff. 12.
14.
Schadloshaltung
Die Leistungen der KPS werden, vorbehältlich einer anderen Regelung in den Einzel-vereinbarungen, ausschließlich zum Nutzen des Auftraggebers und zum Gebrauch durch den Auftraggeber erbracht. Aus diesem Grund ist der Auftraggeber nicht berechtigt, für Dritte Kopien der Ergebnisse anzufertigen oder die Vorteile der Leistungen Dritten zukommen zu lassen. Die KPS übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung gegenüber Dritten, welche die Vorteile der Leistungen erhalten, die Leistungen benutzen oder Zugang zu den Ergebnissen erhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die KPS schadlos zu halten für alle Verluste, Schäden, Auslagen und anderen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter gegen die KPS (i) als Folge davon entstehen, dass der Auftraggeber Dritten die Ergebnisse und die Vorteile der Leistungen der KPS zugänglich gemacht hat (ii) oder die in Verbindungen zu ihren Dienstleistungen stehen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen die KPS von Dritten aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder sonstiger Rechte in Verbindung mit Informationen und/oder Arbeitsmaterialien, die die KPS vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, in Anspruch genommen wird.
15.
Verschiedenes
15.1
Ansprüche oder Rechte können mit Ausnahme von Geldforderungen im kaufmännischen Verkehr vom Auftraggeber nicht ohne schriftliche Zustimmung von KPS abgetreten oder anderweitig übertragen werden.
15.2
Eine Verzögerung bei der Durchsetzung einzelner Bestimmungen durch die KPS berührt oder beschränkt deren Rechte und Befugnisse vorbehältlich dieser Bedingungen hiernach nicht; jeglicher Verzicht auf Ansprüche oder Rechte bedarf der Schriftform.
15.3
Soweit eine Einzelvereinbarung vorschreibt, dass die andere Partei schriftlich (nicht in Textform) zu unterrichten ist, müssen diese Erklärungen persönlich überbracht oder per Telefax oder per Einschreiben an die in den Einzelvereinbarungen angegebene Adresse der anderen Partei oder an eine während der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilte andere Adresse gesandt werden.
15.4
Änderungen von Leistungen und Konditionen bedürfen der Schriftform unter Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den AGB oder in den Einzelvereinbarungen und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
15.5
Bestimmungen in einer Einzelvereinbarung oder den AGB, die ausdrücklich oder stillschweigend auch nach der Beendigung einer Einzelvereinbarung Gültigkeit haben sollen, bleiben für die Parteien auch nach diesem Zeitpunkt verbindlich.
15.6
Die Bestimmungen einer Einzelvereinbarung beschränken die KPS nicht in der Möglichkeit, für andere Kunden tätig zu werden, es sei denn, dies ist schriftlich unter Hinweis auf diese Ziff. 15.6. anders vereinbart.
15.7
Die Einzelvereinbarung bildet, unter Einschluss sämtlicher Anhänge und sonstiger Dokumente, auf die die Einzelvereinbarung verweist, die Vereinbarung in Bezug auf die von der KPS übernommenen Leistungen. Die Einzelvereinbarung ersetzt sämtliche vorhergehenden Offerten, Korrespondenzen, Absichtserklärungen oder sonstigen Mitteilungen, egal ob diese in schriftlicher oder mündlicher Form ergangen sind.
15.8
Sollten Teile der Einzelvereinbarung oder dieser Bedingungen nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Rest der Einzelvereinbarung oder dieser Bedingungen davon nicht berührt. Die Parteien werden dann den Vertrag so auslegen und abändern, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck so weit als möglich erreicht wird.
15.9
Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den Einzelvereinbarungen oder jedem anderen Dokument, das Bestandteil des Vertrags bildet, gehen die AGB vor, außer die Einzelvereinbarungen bestimmen ausdrücklich etwas anderes unter Hinweis auf die entsprechende Ziffer dieser AGB. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Einzelvereinbarungen und einem Anhang oder einem anderen Dokument, das Bestandteil des Vertrags bildet, mit Ausnahme der AGB, und nur im Umfang des Widerspruchs, gehen die Einzelvereinbarungen vor.
15.10
Die Einzelvereinbarung und jede andere damit in Zusammenhang stehende vertragliche Beziehung zwischen der KPS und dem Auftraggeber und diese AGB unterliegen ausschließlich Deutschem Recht; UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
15.11
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang einer Einzelvereinbarung sollen, wenn immer möglich, durch Verhandlungen auf Geschäftsleitungsstufe gelöst werden. Eine solche Verhandlung auf Geschäftsleitungsstufe erfordert eine jeweils schriftliche Einladung der anderen Partei unter Benennung der jeweiligen von der Geschäftsleitung autorisierten Verhandlungspartner und einem Vorlauf für einen Verhandlungstermin von mindestens fünfzehn Arbeitstagen; die Verhandlungen sind gescheitert, wenn eine der Parteien dies gegenüber der anderen Partei schriftlich erklärt – eine solche Erklärung ist auch vor Stattfinden einer Verhandlung auf die Einladung der anderen Partei möglich. Sind die Verhandlungen nicht im Sinne der vorstehenden Regelung gescheitert, ist das Beschreiten des Rechtsweges unzulässig – dies gilt nicht für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Kann der Konflikt nicht einvernehmlich beigelegt werden, ist der Gerichtsstand München. Die KPS ist allerdings berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Unabhängig davon ist die KPS als Klägerin berechtigt, anstelle eines ordentlichen Gerichts zur endgültigen Entscheidung ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) anzurufen; Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt sich nach der Wahl der KPS (Deutsch oder Englisch).
15.12
Im Falle eines Widerspruchs zwischen der englischen und der deutschen Fassung dieser Bedingungen oder in Zweifelsfällen, gilt die deutsche Fassung dieser Bedingungen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der KPS (EKB)
Stand 10.01.2025
§ 1
Geltungsbereich, keine anderen Bedingungen
(1)
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („EKB“) gelten für sämtliche Anfragen, Bestellungen und Verträge über Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) zwischen der KPS (nachfolgend „wir“, „uns“) als Kundin mit Lieferanten und Auftragnehmern (nach-folgend „Lieferant“), die Unternehmer sind. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese EKB auch für künftige Geschäfte. Diese EKB gelten auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir behalten uns vor, diese EKB jederzeit zu ändern; dann gelten die Änderungen automatisch.
(2)
Diese EKB gelten stets ausschließlich, d. h. Geschäftsbedingungen des Lieferanten (gleich ob von diesen EKB abweichend oder nicht) erkennen wir nicht an (auch wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos leisten), es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2
Anfragen, Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Änderungen
(1)
Unsere Anfragen sind unverbindlich und lösen keine Bearbeitungsgebühren des Lieferanten aus. Auch Kostenvoranschläge erstellt der Lieferant kostenfrei und ist daran gebunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Angebote des Lieferanten sind verbindlich (wenn sie nicht explizit als unverbindlich gekennzeichnet sind) und haben unseren Anfragen und Informationen genau zu entsprechen; etwaige Abweichungen müssen gekennzeichnet werden. Alternativen können gesondert angeboten werden. Beratungen und Empfehlungen des Lieferanten sind im Zweifel verbindlich.
(2)
Der Vertragsschluss erfolgt durch unsere Bestellung und Annahme des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einer Woche unsere Bestellung anzunehmen oder sich in sonstiger Weise zu unserer Bestellung zu äußern, nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb einer Woche seit Zugang an, so sind wir hieran nicht mehr gebunden. Art und Umfang der Geschäfte bestimmen sich im Zweifel nach unserer Bestellung, insbesondere wenn der Lieferant nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Im Falle der Erbringung einer dienstvertraglichen Leistung umfassen die vom Lieferanten geschuldeten Leistungen, Aufgaben und Pflichten insbesondere auch alle in der Bestellung nicht aufgeführten Tätigkeiten, die im durch die Bestellung festgelegten Aufgabenbereich des Lieferanten zur Erreichung des in der Bestellung definierten Dienstleistungsziels erforderlich sind oder werden. Der Lieferant bestätigt Erhalt und Ausführung unserer Bestellung unverzüglich. Wir behalten uns das Recht vor, nur Teile eines Angebots anzunehmen. Abrufe aus Rahmenverträgen können auch formlos erfolgen; wir sind in der Entscheidung abzurufen frei.
(3)
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Bestellungen nachträglich zu verändern. Der Lieferant wird uns bei Änderungen ein Angebot unterbreiten, das in Relation zum Ursprungsangebot und zur Änderung steht und er wird dabei die Auswirkungen auf Mehr- oder Minderkosten sowie die Liefertermine, angemessen und in Relation berücksichtigen.
§ 3
Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Kündigung (Rücktritt), Verrechnung
(1)
Vereinbarte Preise sind Nettopreise und in EURO (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) auszuweisen. Sie sind zudem verbindliche Festpreise. Sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, DDP gemäß Incoterms®2020 an unseren in der Bestellung genannten Unternehmens-standort.
(2)
Sind die Preise bei der Bestellung noch nicht festgelegt, müssen diese bei der Annahme der Bestellung angegeben und von uns vor der Lieferung schriftlich genehmigt werden.
(3)
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an den Besteller zu senden. Die Rechnung muss insbesondere USt-ldent.-Nummer/Steuernummer des Lieferanten sowie des Bestellers, soweit gesetzlich erforderlich, Lieferantennummer, Geschäftszeichen, Bestellnummer und Datum der Bestellung bzw. des Lieferabrufes, Nummer und Datum des Lieferscheines, Abladestelle, Zollnummer, Artikelnummer, Art und Menge der rechnungsgegenständlichen Ware sowie Kontierungsangaben enthalten, sofern und soweit diese auf unserer Bestellung aufgedruckt sind; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
(4)
Im Falle falsch oder unvollständig ausgestellter Rechnungen behalten wir uns vor, Gutschriften über den falschen Rechnungsbetrag verbunden mit neuen richtigen Rechnungen beim Lieferanten auf dessen Kosten anzufordern.
(5)
Die Fälligkeit von Forderungen des Lieferanten tritt erst nach vollständigem Liefereingang und Überprüfung und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnung ein. Zahlung erfolgt dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird 3 % Skonto gewährt.
(6)
Wir sind jederzeit berechtigt, das Geschäft ganz oder teilweise zu kündigen (bzw. davon zurückzutreten) ohne dass hiervon das Recht zur außerordentlichen Kündigung berührt wird. In diesem Fall steht dem Lieferanten grundsätzlich die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen sowie Ersatz für bereits verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Der Anspruch auf anteiligen Gewinn wird auf max. 3% des verbleibenden Auftragswertes begrenzt. Der Lieferant kann nur aus wichtigem Grund, den wir zu vertreten haben, sowie unter den zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen kündigen (bzw. zurücktreten); dann steht dem Lieferanten die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen sowie Ersatz für verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(7)
Ein Recht zur Kündigung steht uns insbesondere bei dienstvertraglichen Leistungen zu, wenn das Dienstleistungsziel nicht erreicht wird. Erfolgt die vorzeitige Beeendigung des Vertrages aus dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen, so erfolgt abweichend von Absatz (6) die Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechend dem Projektfortschritt, soweit diese für uns verwertbar sind.
(8)
Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung (z. B. mangelhafter Lieferung, Verspätung, etc.) durch den Lieferanten bzw. im Falle von zustehenden Gegenforderungen sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten oder zu verrechnen. Wir sind auch berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist; in diesem Fall wird mit Wertstellung abgerechnet. Wir sind insbesondere berechtigt, etwaige Gegenforderungen in voller Höhe, ungeachtet vertraglicher Aufrechnungsverbote, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.
(9)
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns Dritten abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 4
Gefahrübergang, Lieferung, Lieferschein, Verpackung, Versicherung, Liefertermin, Säumnis und Verzug, höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Qualität, Produktanfor-derungen, Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Produkten
(1)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird DDP gemäß Incoterms®2020 an unseren in der Bestellung genannten Unternehmensstandort geliefert und die Gefahr geht erst mit Erfüllung aller sich daraus und aus der Bestellung und aus diesen EKB ergebenden Pflichten des Lieferanten auf uns über.
(2)
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer und ggf. Objektbezeichnung enthalten. Datenblätter, Betriebsanleitungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen und sonstige Dokumentationen sind immer der Rechnung oder dem Lieferschein in den vereinbarten Formaten und Sprachen beizulegen. Der Lieferant hat uns ferner alle für Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr oder den Transport erforderliche Dokumente zu übergeben. Anderenfalls brauchen wir die Lieferung nicht annehmen.
(3)
Die Lieferungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Der Lieferant hat die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(4)
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Transportversicherung von uns abgedeckt. RVS/SVS kann vom Lieferanten nicht berechnet werden.
(5)
Dem Lieferanten ist die Wichtigkeit der Einhaltung der vereinbarten Liefertermine bewusst. Vereinbarte Liefertermine sind daher für den Lieferanten verbindlich. Tritt eine Verzögerung der Lieferung ein oder wird eine solche erkennbar, so ist uns hiervon unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
(6)
Der Lieferant kann höhere Gewalt nur einwenden, wenn er für das betreffende Ereignis absolut nicht verantwortlich ist und auch entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte (Auswahl und Aufbau mehrerer geeigneter Vorlieferanten, ausreichende Lagerhaltung, alternativer Produktionsressourcen, schnelle und sichere und alternative Transportwege, etc.), die aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht greifen. An Unmöglichkeit kommt nur objektive Unmöglichkeit in Betracht, unverhältnismäßige Kosten kann der Lieferant nicht einwenden, es sei denn es liegt im vorgenannten Sinn höhere Gewalt vor; dann hat der Lieferant uns die Entscheidung zu überlassen, ob wir vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall, dass wir an der Annahme oder Abnahme der Lieferungen und Leistungen zeitweise oder generell gehindert sind und dies auf höherer Gewalt oder Unmöglichkeit beruht (wozu auch unverhältnismäßige Kosten unsererseits führen können), so können wir uns auf Unmöglichkeit berufen und vom Vertrag zurücktreten. Wir leisten dann keinen Ersatz.
(7)
Vorzeitige Lieferungen, sowie Teillieferungen oder Über- und/oder Unterlieferungen sind nicht zulässig; wir sind berechtigt, solche Lieferungen nicht anzunehmen und zurückzuschicken oder bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.
(8)
Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist die Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Lieferanten zum rechtzeitigen Zeitpunkt. Anderenfalls kommt der Lieferant auch ohne Verschulden in Säumnis und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch in Verzug.
(9)
Der Lieferant ist uns im Verzugsfall zum Ersatz jeglichen Verzugsschadens verpflichtet, dies gilt insbesondere für Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, Stillstandkosten, Umrüstkosten, Mehrkosten aus Deckungskäufen sowie erhöhte Kosten für eine beschleunigte Versandart, die durch verzugsbedingte Terminüberschreitung erforderlich werden. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(10)
Im Falle der Säumnis sind wir zudem berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag der Säumnis eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes der betroffenen Geschäfte vom Lieferanten zu verlangen, maximal jedoch insgesamt 5 % des Wertes des jeweiligen verspäteten Teils. Wir können eine solche Vertragsstrafe auch dann geltend machen, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei der Annahme der Lieferung nicht erfolgt ist. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verzug wird die Vertragsstrafe für die Säumnis auf die Schadensersatzforderung angerechnet.
(11)
Leistet der Lieferant nicht rechtzeitig, können wir – nach einer von uns zu bemessenden Frist (die entbehrlich ist, wenn der Lieferant verweigert oder Gefahr im Verzuge ist oder uns die Fristsetzung unzumutbar ist) – vom Geschäft (auch für andere zusammenhängende Lieferungen und Leistungen oder sonstige Geschäften an denen kein Interesse mehr besteht) zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.
(12)
Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen, insbesondere für Qualität, Maße und Mengen sowie Verpackung und Transportmittel müssen – mangels anderslautender Vereinbarungen – jedenfalls eingehalten sein: die handelsübliche Art und Güte und der neueste Stand von Wissenschaft und Technik, sowie DIN, EN-, ISO-, VDE-, VDI- oder ihnen gleichzusetzende Normen und Branchenstandards. Dazu gehören auch UL/CSA/UR Anforderungen oder andere internationale Anforderungen. Alle Lieferungen und Leistungen müssen gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch denen des Produktsicherheitsgesetzes und der EG-Maschinen-richtlinie und den Normen über Unfallverhütung und Umweltschutz am Lieferort genügen.
(13)
Der Lieferant steht dafür ein, dass die Waren über eine CE-Kennzeichnung verfügen und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, wenn dies für die Ware in Europa vorgeschrieben ist. Der Lieferant nimmt auch alle sonstigen nach deutschem Recht und nach EU-Recht vorgeschriebenen Kennzeichnungen an den Waren und deren Bestandteilen sowie auf der Verpackung und den Transportmitteln vor. Der Lieferant sichert zudem die Einhaltung der EU-Regelungen oder sonstiger gesetzlicher Vorgaben zu und wird auch uns dabei umfänglich unterstützen (z. B. EAN, RoHs, REACH, CLP, RED, Ökodesign, WEEE, Produktsicherheit, MarktüberwachungsVO, Konflikt-Rohstoffen, Entwaldungsgverordung Lieferkettensorgfaltspflichten, Geldwäsche, Transparenz, Ver-packungsgesetz, etc.).
(14)
Der Lieferant stellt sicher, dass die Lieferungen zu Lieferscheinen und Rechnungen zuordenbar sind, so dass eine Rückverfolgbarkeit von Produkt zu Lieferung und Charge erfolgen kann.
§ 5
Obliegenheiten, Verpflichtungen, Garantien, Zurückbehaltung, Leistungsbereitschaft, Freistellung
(1)
Bei allen Verpflichtungen des Lieferanten aus diesen EKB handelt es sich um Vertragspflichten und nicht um bloße Obliegenheiten. Der Lieferant garantiert, dass er seinen Vertrags- und Mitwirkungspflichten aus diesen EKB nachkommt. Gleiches gilt für Pflichten und Obliegenheiten des Lieferanten im Übrigen.
(2)
Der Lieferant kann uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sie auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung des Lieferanten ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entschei-dungsreif oder unbestritten ist.
(3)
Die Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung aller betreffenden Pflichten nach diesen EKB und sonstiger eventueller Pflichten und Obliegenheiten durch den Lieferanten voraus. Wir sind auch berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten bis der Lieferant vorgeleistet hat, wenn erkennbar ist, dass dessen Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit gefährdet ist; nach entsprechender Fristsetzung zur Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheitsleistung können wir auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(4)
Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung oder Störung des Lieferanten beruhen. Dies beinhaltet insbesondere die Abwehr von direkten Ansprüchen oder auch behördlicher Maßnahmen gegen den Lieferanten oder uns, die Verteidigung gegen indirekte Ansprüche oder behördlicher Maßnahmen gegen uns, die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und die Übernahme von Prozesskosten und aller sonstiger erforderlicher Aufwendungen zur Abwehr und Verteidigung. Ohne unsere vorherige Zustimmung darf der Lieferant zu unserem Nachteil mit Dritten oder Behörden keine Vereinbarungen schließen.
§ 6
Mängel, Mängelrüge und Mängelhaftung (Gewährleistung)
(1)
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen absolut mangelfrei und auch frei von Rechten Dritter am Ort der Verwendung, sofern dem Lieferanten bekannt, oder aber zumindest am Ort der Lieferung sein; es gibt keine Unerheblichkeitsschwelle. Sind einzelne Teile der Lieferungen und Leistungen mangelhaft, können wir bei entsprechenden Anhaltspunkten das ganze Geschäft als mangelhaft erachten, sofern uns nicht der Lieferant die Mangelfreiheit im Übrigen nachweist.
(2)
Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden wir offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen zur Kenntnis anzeigen. Stellen wir Mängel mit fristgerechter Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Lieferungen fest, so gelten diese Mängel als bei Erhalt schon vorhanden.
(3)
Erfolgt eine Abnahme, so hat uns der Lieferant die Abnahmebereitschaft 10 Tage im Voraus mitzuteilen und eine Frist muss mindestens 14 Tage betragen; die Abnahme erfolgt durch ein von uns in Abstimmung mit dem Lieferanten erstelltes Abnahmeprotokoll, in dem etwaige offene Mängel festgehalten werden. Nur für offene aber bewusst nicht festgehaltene Mängel kann eine vorbehaltlose Abnahme angenommen werden.
(4)
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung mit der Beseitigung eines Mangels (nach unserer Wahl Nachlieferung oder Nachbesserung) beginnen oder ist Gefahr in Verzug oder besteht besondere Eilbedürftigkeit aus anderen wichtigen Gründen, steht uns das Recht zu, die erforderlichen Maßnahmen ohne weitere Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Geschäft (auch für andere zusammenhängende Lieferungen und Leistungen oder sonstige Geschäfte, an denen kein Interesse mehr besteht) oder Minderung ungekürzt und unabhängig von der Erheblichkeit zu. Gleiches gilt, wenn ein Versuch der Mangelbeseitigung durch den Lieferanten fehlschlägt und uns keine zweite Aufforderung mit angemessener Frist zumutbar ist. Sonstige Rechte und Schadenersatzansprüche wegen Schlecht- oder Nichterfüllung bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind nicht beschränkt.
(5)
Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant nachgeliefert oder nacherfüllt hat, unterfallen erneut der Mängelhaftung.
(6)
Bei Serviceeinkäufen für Anlagen die direkt vom Kunden erfolgen und von uns nur durchfakturiert werden gewährleistet der Lieferant uns und unseren Kunden gegenüber, dass die Leistungen mangelfrei sind.
(7)
Alle Kosten der Mangelbeseitigung am Ort an dem sich die mangelhafte Lieferung oder Leistung befindet und alle Ein- und Ausbaukosten im Falle von Mängeln übernimmt der Lieferant ungeachtet der Verhältnismäßigkeit; Rückgriff (nach § 445a BGB) schuldet der Lieferant ungekürzt, auch wenn er nur Teile geliefert hat.
(8)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate. Diese beginnt 12 Monate nach vollständiger Lieferung durch den Lieferanten am Lieferort oder abgenommener Leistung durch uns.
§ 7
Schadensersatzhaftung, Produkthaftung, Compliance, Code of Conduct, Datenschutz
(1)
Der Lieferant ist, unabhängig vom Grad des Verschuldens, zum Ersatz des kompletten Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge seiner Pflichtverletzung, insbesondere bei mangelhafter Lieferung und Leistung, Verzug, Nichtlieferung oder Verletzung von Nebenpflichten oder wegen Verletzungen behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen entsteht. Der Lieferant haftet insbesondere auch für alle Mangelfolgeschäden und reine Vermögensschäden. Haftungsbeschränkungen bestehen nicht.
(2)
Soweit der Lieferant einen Produkthaftungsfall wenigstens mitkausal verursacht hat, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen geschädigter Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Eine solche Rückrufaktion liegt insbesondere dann vor, wenn sie aufgrund einer von einer hierzu autorisierten Behörde erteilten Aufforderung an uns oder ein sonstiges mit dem Vertrieb der Produkte befasstes Unternehmen oder aufgrund der Notwendigkeit der Vermeidung möglicher Personen und / oder Sachschäden nach unserem Ermessen erforderlich ist.
(3)
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Millionen pro Personenschaden oder Sachschaden bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung beziehungsweise Produkthaftung zu unterhalten; uns können über die Versicherungsleistung hinaus gehende Schadensersatzansprüche zustehen, die der Lieferant zu erfüllen hat.
(4)
Der Lieferant verpflichtet sich im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag geregelten Leistungen, alle anwendbaren Gesetze, Rechtsnormen und Standards, insbesondere die geltenden Anti-Korruptionsgesetze einzuhalten.
(5)
Es gilt auch für den Lieferanten unser Code of Conduct.
(6)
Der Lieferant wird im Rahmen der Leistungserbringung alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten. Soweit der Lieferant im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten von KPS oder Kunden von KPS als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen von KPS. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich eine dem Art. 28 DS-GVO genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
§ 8
Urheberrecht, Geheimhaltung, Werkzeuge
(1)
An unseren Zeichnungen, Abbildungen, Matrizen, Modellen, Schablonen, Plänen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, sowie an allen Angaben, Erfahrungen, Know-how, Erfindungen, Gewerblichen Schutzrechten, Designs, Muster und Marken (alles vorstehende „Informationen“) behalten wir uns unser uneingeschränktes Eigentum und unsere umfassenden Rechte sowie alle Verwertungsrechte ausschließlich vor.
(2)
Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausdrücklich für den erteilten Auftrag zu verwenden und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vervielfältigt werden. Auf Verlangen, spätestens aber nach Abwicklung des Auftrages sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben oder nach Absprache zu vernichten bzw. – bei elektronischer Aufbewahrung – zu löschen.
(3)
Modelleinrichtungen, Werkzeuge und ähnliche Geräte, die von uns an den Lieferanten übergeben werden, unterliegen ebenfalls der Geheimhaltung und bleiben in unserem alleinigen Eigentum und der Lieferant ist verpflichtet, diese fachgerecht zu lagern und so zu kennzeichnen, dass diese eindeutig als unser Eigentum erkennbar sind. Die Einrichtungen, Werkzeuge und Geräte dürfen weder an Dritte weitergegeben werden noch vom Lieferanten oder dessen Rechtsnachfolger für die Herstellung von gleichen oder ähnlichen Artikeln verwendet werden. Sie sind vor jeglichem Missbrauch zu schützen, vor Unberechtigten geheim zu halten und auf unsere Aufforderung oder bei Vertragslösung umgehend an uns zurückzugeben. Gegen diese Herausgabepflicht stehen dem Lieferanten keinerlei Gegenansprüche zu.
(4)
Fertigungseinrichtungen (auch Werkzeuge oder ähnliche Geräte), welche vom Lieferanten hergestellt und von uns bezahlt werden, sind unser Eigentum und auf unsere Aufforderung oder bei Vertragslösung umgehend an uns zurückzugeben. Gegen diese Herausgabepflicht stehen dem Lieferanten keinerlei Gegenansprüche zu. Änderungen an den Fertigungseinrichtungen dürfen nur mit unserer Genehmigung durchgeführt werden; sie sind regelmäßig auf deren Funktionstüchtigkeit bzw. Maßhaltigkeit zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind uns diese sofort zu melden und das weitere Vorgehen abzuklären.
(5)
Wiederbeschaffungskosten oder Reparaturkosten, die durch den unsachgemäßen Umgang mit unseren Fertigungseinrichtungen entstanden sind, müssen vom Lieferanten getragen werden. Entstandene Wiederbeschaffungskosten oder Reparaturkosten von Fertigungseinrichtungen durch normalen Verschleiß müssen umgehend mitgeteilt werden und bedürfen einer schriftlichen Erklärung zur Kostenübernahme.
(6)
Fertigungseinrichtungen werden mindestens 5 Jahre nach der letzten Verwendung (z. B. Abguss) aufbewahrt. Eine Verschrottung oder Rücksendung der Fertigungseinrichtung kann erst nach schriftlichem Einverständnis durch uns erfolgen. Die Kosten für die Verschrottung sind vom Lieferanten zu tragen.
(7)
Im Falle der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unser Eigentum oder andere Produktionseinrichtungen ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte wahren können.
§ 9
Rücknahme und Entsorgung der Ware nach Gebrauchsbeendigung
(1)
Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz: Der Lieferant übernimmt die Pflicht, gelieferte Ware, die unter das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz fällt, nach Nutzungsbeendigung bei unseren Kunden und/oder deren weiteren Abnehmern auf eigene Kosten des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zurückzunehmen und zu entsorgen. Der Lieferant stellt uns von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. II Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Anspruch von uns auf Übernahme/Freistellung durch den Lieferanten verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmers bei uns über die Nutzungsbeendigung.
(2)
EU-Richtlinie zu Batterien und Batteriegesetz sowie Batterieverordung: Der Lieferant ist zur Einhaltung aller Bestimmungen sowie zur Rücknahme und Entsorgung von allen an uns verkauften Batterien auf eigene Kosten verpflichtet. Er räumt uns jedoch wahlweise das Recht ein, Batterien über eigene behördlicherseits genehmigte Entsorgungswege entsorgen zu lassen und ihm die damit verbundenen tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der marktüblichen Entsorgungskosten weiterzubelasten.
(3)
Sonstige Rücknahme- und Entsorqunqs-vorschriften: Der Lieferant übernimmt die nach Maßgabe von sonstigem deutschen Recht oder von EU-Recht vorgeschriebene Rücknahme und Entsorgung von Waren und/oder deren Bestandteilen sowie deren Verpackung und gegebenenfalls deren Transportmittel auf eigene Kosten, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Absatz (2) Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Von den Rücknahme- oder Entsorgungsansprüchen unserer Kunden oder deren Abnehmer gemäß den Absätzen (2) oder (3) stellt uns der Lieferant frei, sobald wir ihn dazu auffordern. Der Anspruch von uns auf Übernahme/Freistellung durch den Lieferanten verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung unseres Kunden und/oder dessen Abnehmers bei uns über die Nutzungsbeendigung.
§ 10
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1)
Auf das Geschäft zwischen uns und den Lieferanten ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Das UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2)
Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für den Besteller zuständige Gericht. Wir sind allerdings berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Anstelle der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes können wir nach freiem Ermessen – als Klägerin – eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ergibt, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden lassen; der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Ort, an dem sich unser Sitz befindet, die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt sich nach unserer Wahl (Deutsch oder Englisch).
(3)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Sitz Erfüllungsort.
(4)
Sollten einzelne Regelungen dieser EKB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser EKB.
(5)
Sollten mehrere Sprachversionen dieser EKB bestehen und verwendet werden, ist die deutsche Sprachversion maßgeblich.